RVEJ - Umsatzsteuer auf genossenschaftliche Jagdpachtverträge

Beim Thema "Umsatzsteuer" hat sich für Jagdgenossenschaften eine positive Entwicklung, wenn auch nur für einen begrenzten Zeitraum, ergeben.

Während nach bisheriger Rechtslage die Übergangsfrist für Jagdgenossenschaften nach § 27 Abs. 22 Nr. 3 UStG bereits zum 31.12.2020 ausgelaufen wäre, gilt nunmehr nach dem Corona-Steuerhilfegesetz für Körper-schaften des Öffentlichen Rechts ein deutlich verlängerter Optionszeitraum. Durch die Änderung des Umsatzsteuergesetzes wurde die Geltung der Option zur alten Rechtslage noch ein-mal verlängert und zwar bis Ende 2022. Erst ab dem 01.01.2023 ist dann auch durch Jagdgenossenschaften Umsatzsteuer auf Erlöse aus Jagdpachtverträgen abzuführen, vorausgesetzt, dass überhaupt die sog. Kleinunternehmerschwelle überschritten wird. Diese liegt nunmehr bei 22.000 Euro. Jagdgenossenschaften haben damit noch einmal deutlich Zeit gewonnen, um sich auf die Umsatzbesteuerung einzustellen.