Überraschend hat der Bundestag in seiner Sitzung am 2. Dezember 2022 die Umsatzsteuerpflicht für Jagdgenossenschaften nochmals um zwei Jahre bis zum 31.12.2024 verlängert. Die Zustimmung des Bundesrates am 16. Dezember 2022 gilt als sicher.

Die Übergangsfrist behält allerdings unabhängig von einer Verlängerung weiterhin ihren optionalen Charakter.

Im Ergebnis bedeutet dies, dass sich Betroffene für die Anwendung der Neuregelung zu Beginn eines Kalenderjahrs frei entscheiden können. Dies ist sehr wichtig, damit all diejenigen, die sich vorbereitet haben und bereits sämtliche Anpassungen im Hinblick auf den 1. Januar 2023 vorgenommen haben, auch pünktlich und ohne Verzögerung starten können.

Im Umkehrschluss bedeutet dies aber auch, dass, sofern Sie als betroffene Jagdgenossenschaft die Verlängerung der Option in Anspruch nehmen wollen, im Hinblick auf die Ausgestaltung des Pachtpreises innerhalb des Vertrages während des möglichen Verlängerungszeitraumes keine Umsatzsteuer ausweisen dürfen. Hier hilft Ihnen vielmehr zunächst die bisherige Formulierung zur Pachtpreisgestaltung, dass der Pächter „zusätzlich zum vereinbarten Pachtpreis eine eventuell anfallende Umsatzsteuer in gesetzlicher Höhe für alle Geldleistungen aufgrund dieses Jagdpachtvertrages zu tragen hat“.

Sobald der Verlängerungszeitraum dann allerdings abgelaufen ist, wäre umgehend eine Vertragsanpassung unter Berücksichtigung der bekannt gemachten Voraussetzungen (Ausweisung der Umsatzsteuer und Vergabe einer Dauerrechnungsnummer) zu vereinbaren.

Eine erneute Optionserklärung für die Inanspruchnahme der Verlängerung ist darüber hinaus – wie beim letztmaligen Verlängerungszeitraum - nicht erforderlich.